Satzung des Chorverbandes Berlin E.v.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Chorverband Berlin e.V.“ (CVB) mit Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des CVB ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Chorverband e.V. (DCV)
§ 2 Zweck
(1) Zweck des CVB ist die Verbreitung des Liedgutes und des Chorgesanges in Bewahrung deutscher und internationaler musikalisch-kultureller Werte, sowie die Pflege chorischer Traditionen und die Förderung neuer Formen chorischen Musizierens. Der CVB ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder. Er unterstützt die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der CVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der CVB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CVB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des CVB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Bei Auflösung des CVB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des CVB
1. an den Deutschen Chorverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
2. in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen zur Pflege des Liedgutes oder des Chorgesanges zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jeder als gemeinnützig anerkannte Berliner Chor. Außerdem kann jede als gemeinnützig anerkannte Laienmusikgruppe Mitglied werden, wenn sie mit Chorgesang verbunden ist und ihre Tätigkeit den in § 2 genannten Zielen entspricht.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich über die Geschäftsstelle an das Präsidium zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung die Jahreshauptversammlung anrufen. Die Jahreshauptversammlung trifft eine abschließende Entscheidung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsensembles.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens drei Monate zuvor dem Präsidium zugehen.(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. gegen die Satzung des CVB oder gegen die Beschlüsse seiner Organe verstoßen hat,
2. das Ansehen oder die Interessen des CVB geschädigt hat oder
3. trotz schriftlicher Mahnung mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Die Verfahrensbestimmungen für Aufnahmeanträge gelten entsprechend.
§ 3a Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und um den CVB besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitglieder oder des Präsidiums durch die Jahreshauptversammlung oder durch die außerordentliche Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beratende Mitglieder des erweiterten Präsidiums und haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung und in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
1. in der Jahreshauptversammlung das Stimm- und Wahlrecht auszuüben,
2. von allen Beschlüssen der Gremien des CVB in geeigneter Form Kenntnis zu erhalten,
3. an allen Veranstaltungen des CVB gemäß den jeweils hierfür ergangenen Beschlüssen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Veranstaltungen des CVB zu unterstützen,
2. die Zahl der aktiven Sängerinnen und Sänger, der Musikerinnen und Musiker sowie die Zahl der passiven und fördernden Mitglieder bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zu melden,
3. den jeweils auf Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag spätestens
4 Wochen nach Rechnungserteilung an den CVB zu entrichten.
§ 5 Beiträge
(1) Die von den Mitgliedern nach dem Beschluss der Jahreshauptversammlung zu entrichtenden Beiträge richten sich nach der Zahl der aktiven Sängerinnen und Sänger / Musikerinnen und Musiker, die in einer jährlichen Bestandserhebung (Stichtag: 01. Januar eines jeden Jahres) von den Mitgliedern zu melden sind.
(2) Die Höhe der Beiträge für den CVB gilt für das laufende Geschäftsjahr, ohne Rücksicht auf die während des Jahres im Bestand der Mitglieder erfolgenden Veränderungen.
§ 6 Organe
Organe des CVB sind
1. die Jahreshauptversammlung,
2. das Präsidium.
§ 7 Jahreshauptversammlung
(1) Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt, die von der Präsidentin / dem Präsidenten des CVB oder einem ihrer / seiner Vertreter einberufen wird. Die Einladung mit Tagesordnung ist spätestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Einladung kann auch in elektronischer Form gem. § 126a BGB (per E-Mail) erfolgen. Die Einladung gilt mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einladung zur Post als dem Mitglied zugegangen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist die letztbekannte Korrespondenzadresse des Mitglieds.
(2) Zur Jahreshauptversammlung entsendet jedes Mitglied die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie für je 50 gemeldete, eigene aktive Mitglieder einen weiteren stimmberechtigten Vertreter / eine weitere stimmberechtigte Vertreterin.
(3) Die Jahreshauptversammlung berät und beschließt:
1. Die Geschäftsberichte des geschäftsführenden Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. den Bericht zur Rechnungsprüfung sowie den Antrag über die Entlastung der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und des Präsidiums,
3. den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Höhe des Beitrags,
4. Satzungsänderungen,
5. Anträge an die Jahreshauptversammlung.
Des Weiteren hat sie die Aufgabe zur
6. Wahl der Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Chorjugend im CVB und seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters sowie der/des Vorsitzenden des Musikausschusses),
7. Wahl von drei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern (die Prüferinnen / Prüfer dürfen nicht Mitglied eines Ausschusses sein und keine sonstige Funktion im CVB haben).
(4) Das Präsidium (mit Ausnahme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Chorjugend im CVB und seiner Stellvertreterin / seines Stellvertreters sowie der /des Vorsitzenden des Musikausschusses) und die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, sind Wahlen per Akklamation zulässig.
(5) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen zuvor schriftlich beim Präsidium einzureichen.
(6) Die Präsidentin / der Präsident oder eine / einer ihrer / seiner Vertreterinnen / Vertreter kann eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des CVB es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen zuvor mit Angabe der Tagesordnung erfolgen; im Weiteren gilt Absatz 1 entsprechend.
(7) Anträge an die außerordentliche Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche zuvor schriftlich beim Präsidium einzureichen.
(8) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Jahreshauptversammlung werden von der Präsidentin / dem Präsidenten oder einer / einem ihrer / seiner Vertreterinnen / Vertreter eröffnet und – sofern von der Versammlung nicht eine andere Versammlungsleiterin / ein anderer Versammlungsleiter bestimmt wird – geleitet. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums haben Stimmrecht, sofern es sich nicht um Abstimmungen handelt, die die eigene Person betreffen.
(9) Die Auflösung des CVB kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so muss binnen vier Monaten eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Vier-Fünftel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
(10) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
1. geschäftsführendem Präsidium
2. erweitertem Präsidium
(2) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus
1. der Präsidentin / dem Präsidenten,
2. den beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten,
3. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
4. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
5. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Musikausschusses.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin / der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Jede / jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums und folgenden Personen:
1. der / dem Vorsitzenden der Chorjugend im CVB,
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden der Chorjugend im CVB,
3. sowie mindestens 4 Beisitzerinnen / Beisitzern für besondere Aufgaben.
(5) Das geschäftsführende oder das erweiterte Präsidium werden von der Präsidentin / vom Präsidenten bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder müssen beide Gremien von der Präsidentin / dem Präsidenten innerhalb von zehn Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen und Leistungen für Repräsentation und dergleichen können erstattet werden. Das Präsidium kann beschließen, dass für ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Tätigkeitsbereiche der Mitglieder des Präsidiums werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die diese sich selbst geben.
(7) Der CVB kann für die Erledigung der Aufgaben eine hauptberufliche Geschäftsführerin / einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Musikausschuss
(1) Der Musikausschuss wird durch das Präsidium für die laufende Wahlperiode berufen und berät den CVB und seine Mitglieder in den musikalischen Belangen. Die Mitglieder des Musikausschusses wählen ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden selbst für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Präsidiums in ihrer ersten Sitzung.
(2) Die erste Sitzung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen und geleitet. Die weiteren Sitzungen des Musikausschusses werden von dessen Vorsitzender / Vorsitzendem einberufen und geleitet. In den Sitzungen des Musikausschusses haben zudem zwei vom Präsidium entsandte Vertreterinnen / Vertreter Sitz und Stimmrecht.
(3) Der Musikausschuss besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Für die Durchführung besonderer Veranstaltungen des CVB kann der Musikausschuss zusätzlich weitere Berater / Beraterinnen hinzuziehen.
§ 10 Chorjugend
(1) Die Mitglieder der Chorjugend im CVB sind gleichzeitig Mitglieder im CVB.
(2) Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im CVB sind in einer eigenen Satzung geregelt.
(3) Die Chorjugend im CVB ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Chorverband Berlin e.V.
(4) Bei wesentlichen Beschlüssen muss Übereinstimmung mit dem CVB vorliegen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 24. März 2012 geändert und insgesamt neu gefasst.